Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 6 – Rechtsweg

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 EntGBbg – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Vorschriften der §§ 217 bis 232 BauGB sind entsprechend anzuwenden. Ferner treten an die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2 und 5 und § 117 Abs. 5 BauGB die Vorschriften der §§ 27, 28, 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes.

(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.