§ 50 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Beratungsgegenstände → 1. Abschnitt – Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung
§ 50 BayLTGeschO – Beratung
1Gesetzesvorlagen werden in zwei Lesungen beraten, wenn nicht eine Dritte Lesung beantragt wird. 2Antragsberechtigt sind der Ältestenrat, eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags.