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§ 50 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Schaden an Freiheit → II. – Freiheitsbeschränkung

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 BEG – Übertragung und Vererbung des Anspruchs

1Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. 2Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.