§ 50 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen
§ 50 AbgG – Fraktionsbildung
(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe des Artikels 25 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.