§ 4 ZPOAG
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Zweiter Teil – Ausführung derInsolvenzordnung
§ 4 ZPOAG
(1) Über das Vermögen einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ist das Insolvenzverfahren unzulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.