Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 4 WPrüfG – Einspruchsgründe

(1) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. 1.
    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
  2. 2.
    gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,
  3. 3.
    Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Brandenburg, des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes oder der Brandenburgischen Landeswahlverordnung bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,
  4. 4.
    eine Einschüchterung der Wähler oder Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung erheblicher Nachteile, ein Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten in einem solchen Ausmaß aufgetreten sind, dass dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,
  5. 5.
    der Verzicht oder der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit eines Abgeordneten zu Unrecht festgestellt worden ist,
  6. 6.
    im Falle einer Berufung gemäß § 43 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes die als gewählt erklärte Ersatzperson nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorlagen,
  7. 7.
    nach der Wahl Umstände eingetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag gemäß § 41 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes zur Folge haben.

(2) Der Einspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste zu Unrecht zugelassen worden ist.