§ 4 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit
§ 4 VerfGHG – Ernennung
Der Präsident des Abgeordnetenhauses ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.