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§ 4 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürPersVG – Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Einrichtungen ausschließlich zur Wahrnehmung nicht richterlicher oder nicht staatsanwaltlicher Tätigkeiten beschäftigt sind. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf Richter und Staatsanwälte keine Anwendung.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden tätig wird, selbst wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.

(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag oder nach der Dienstordnung als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. 1.

    Ehrenbeamte,

  2. 2.

    Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

  3. 3.

    Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,

  4. 4.

    Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,

  5. 5.

    Personen, die für weniger als zwei Monate beschäftigt sind.