Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 StaatshaftG - Verjährung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
StaatshaftG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
13-2

(1) Der Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb eines Jahres.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde.

(3) Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.