Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 StGHG

(1) 1Für jedes ständige Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 werden ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. 2Diese vertreten das Mitglied, wenn es zeitweilig verhindert ist, sein Amt auszuüben; sie treten für den Rest der Amtszeit an die Stelle des Mitglieds, wenn es vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. 3Das zweite stellvertretende Mitglied ist für den Fall berufen, dass das erste verhindert ist; es wird erstes stellvertretendes Mitglied, wenn dieses an die Stelle des Mitglieds getreten oder ausgeschieden ist.

(2) Sind in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit oder dauerhaft außer einem Mitglied auch dessen sämtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch Losverfahren aus der Gesamtheit der ersten, hilfsweise der weiteren stellvertretenden Mitglieder der ständigen Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt.

(3) 1Für die ständigen Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sind die stellvertretenden Mitglieder der Reihenfolge nach aus den nicht als ständige Mitglieder gewählten Personen derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, aus der das verhinderte oder zu ersetzende Mitglied gewählt worden war. 2Scheidet eine Person aus, rücken die folgenden nach. 3Dies gilt auch, wenn ein Mitglied nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu einem Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gewählt worden ist.

(4) Die für die ständigen Mitglieder geltenden Vorschriften gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.