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§ 4 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsPRG – Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

(1) Für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien im Rahmen dieses Gesetzes sind den Veranstaltern und Plattformanbietern technische Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.

(1a) An dem Aufbau und der Fortentwicklung eines dualen Rundfunksystems in Sachsen sowie an der Erschließung der Nutzung von neuen Techniken, neuen Nutzungsformen und Nutzungskapazitäten sind alle Veranstalter gleichgewichtig zu beteiligen.

(2) Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die Landesanstalt, den Mitteldeutschen Rundfunk, das Deutschlandradio und das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien durch die Sächsische Staatskanzlei. Durch die Zuordnung sind

  1. 1.

    die flächendeckende Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten,

  2. 2.

    ein vielfältiges, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter zu schaffen,

  3. 3.

    der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen,

  4. 4.

    Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen,

  5. 5.

    beim Übergang zur ausschließlich digitalen Übertragung die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden, soweit die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht bereits zuvor im Wege einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 anderweitig vergeben worden sind.

Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Für die Programme nach § 3 Abs. 3 und die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die privaten Rundfunkveranstalter an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können. Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst der gleichgewichtigen Entwicklung des privaten Rundfunks gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung zu tragen.

(3) Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind den nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligten bekannt zu geben. Wird eine Verständigung zwischen den Beteiligten erreicht, ordnet die Sächsische Staatskanzlei Übertragungskapazitäten entsprechend der Einigung zu. Die Sächsische Staatskanzlei wirkt auf eine Verständigung hin. Kommt diese nicht zu Stande, entscheidet die Sächsische Staatskanzlei über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2.

(4) Die Zuordnung kann widerrufen werden, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte auf ihnen zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht in angemessener Zeit effektiv nutzen. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte die Nutzung ihnen zugeordneter Frequenzen im Sinne der Zuordnungsentscheidung ganz oder teilweise aufgeben.

(5) Die Zulassung von Programmen, die in Sachsen über Satelliten, in Kabelanlagen oder auf anderen Plattformen verbreitet werden, bleibt von den Absätzen 2, 3 und 4 unberührt.

(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter in analoger Technik übertragen werden. In Abweichung von den Sätzen 1 und 2 kann die Landesanstalt auf Antrag eines Kabelanlagenbetreibers genehmigen, dass Hörfunkprogramme in Kabelanlagen mit weniger als 1 000 Anschlussstellen über den 31. Dezember 2018 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2025 weiter in analoger Technik übertragen werden können, wenn der Kabelanlagenbetreiber der Landesanstalt ein Konzept zum technischen und wirtschaftlichen Übergang der analogen zur digitalen Übertragungstechnik (Digitalisierungskonzept) vorlegt und gegenüber der Landesanstalt glaubhaft macht, dass

  1. 1.

    nach dem Gesamtbild der tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kabelanbieter nicht in der Lage ist, die technischen Voraussetzungen für eine Übertragung in digitaler Technik zu erfüllen oder

  2. 2.

    aufgrund der topographischen Lage die analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen erforderlich ist.

Die Genehmigung ist zu befristen. Eine befristete Genehmigung kann längstens bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen von Satz 3 kann die Landesanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag auch Kabelanlagenbetreibern, an deren Kabelanlagen insgesamt mehr als 1 000 Anschlussstellen angeschlossen sind, die Übertragung von Hörfunkprogrammen in analoger Technik über den 31. Dezember 2018 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2020 genehmigen. Die Einzelheiten, insbesondere auch zum vorzulegenden Digitalisierungskonzept, kann die Landesanstalt durch Satzung regeln. Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden. Stellt ein Kabelanlagenbetreiber seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Verbreitung um, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Kabelanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich der Regelung in Absatz 6 Satz 3 bis 6 fallen, dürfen ohne die erforderliche Genehmigung längstens bis zum 30. Juni 2019 analoge Hörfunkprogramme in ihren Anlagen verbreiten.