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§ 4 SächsAGPassPAuswG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGPassPAuswG)
Amtliche Abkürzung
SächsAGPassPAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
26-13

Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.