§ 4 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
§ 4 SächsAGBMG – Aufsicht
(1) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.
(3) Die Fachaufsicht über die SAKD obliegt dem Staatsministerium des Innern.