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§ 4 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 4 SVWO – Beschwerdewahlausschüsse

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahlausschuss und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 2Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen einen Landeswahlausschuss und bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. 3Die obersten Verwaltungsbehörden mehrerer Länder können einen gemeinsamen Landeswahlausschuss bestellen; sie bestimmen in diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.

(2) 1Der Bundeswahlausschuss und jeder Landeswahlausschuss (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau treten drei Beisitzer hinzu, die zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören. 2Der Bundeswahlausschuss kann um einen weiteren Beisitzer je Gruppe erweitert werden. 3Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 4Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren sein. 5Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wählbar sein. 6Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist berechtigt, an den Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Februar des Jahres berufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden; mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.

(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen dürfen nicht Mitglieder oder Stellvertreter in einem Beschwerdewahlausschuss sein.

(5) 1Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse (§ 13 Abs. 1 und § 24); der Bundeswahlausschuss entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlbeauftragten (§ 13 Abs. 2). 2Die Entscheidung ergeht mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) 1Für das Verfahren der Beschwerdewahlausschüsse gelten im Übrigen die Regelungen für die Wahlausschüsse entsprechend. 2Dem in der Sitzung anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zu § 4: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).