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§ 4 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Erster Abschnitt – Aufgaben und allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SPolG – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.