§ 4 RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Bundesrecht
§ 4 RDGEG – Vergütung
(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).