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§ 4 RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Bundesrecht
Titel: Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDGEG
Gliederungs-Nr.: 303-21
Normtyp: Gesetz

§ 4 RDGEG – Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).