§ 4 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung der Bundesnotarordnung
§ 4 NotV – Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes
(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird im Umfang von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet.
(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 17 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.
(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.