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§ 4 NKPG
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKPG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 4 NKPG – Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Stelle das Prüfungsergebnis mit. Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. Sie gibt der geprüften Stelle Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Stelle ab, die das unter Berücksichtigung der Stellungnahme der geprüften Stelle festgestellte Prüfungsergebnis enthält; die Prüfungsmitteilung soll eine Zusammenfassung ihres wesentlichen Inhalts enthalten. Die Prüfungsbehörde übersendet

  1. 1.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an die an der Einrichtung oder dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie

  3. 3.

    bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an die Kommunalaufsichtsbehörde und die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.