§ 4 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Genehmigungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigung von Seilbahnen
§ 4 LSeilbG M-V – Allgemeine Anforderungen und Pflichten
Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage nach § 2 Abs. 1 und 2 sind so zu errichten, zu ändern, in Stand zu halten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere das Leben und die Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.