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§ 4 LOG
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Grundsätze der Landesverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LOG – Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe haben regelmäßig zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.

(3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar.

(4) Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards.

(5) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zumindest mittelbare Außenwirkung besitzen, sollen grundsätzlich auch in das Internet eingestellt werden. Eine Einstellung von Verwaltungsvorschriften in das Internet unterbleibt, soweit Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.