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§ 4 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LMG – Datenübermittlungen an öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.

(2) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Fortschreibung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde in Schleswig-Holstein anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles folgende Daten:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Ordens- oder Künstlernamen,

  4. 4.

    Tag und Ort der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeiten,

  7. 7.

    Anschriften und

  8. 8.

    Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG.

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die letzten früheren Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.