§ 4 LAG
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesaufnahmegesetz (LAG)
Landesrecht Saarland
§ 4 LAG – Nutzungsverhältnis
Die Aufnahme in den Landesgemeinschaftsunterkünften begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Das Landesverwaltungsamt erlässt eine Nutzungsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Bewohner geregelt sind.