§ 4 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 4 KUV – Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewähren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.