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§ 4 KStDV 1994
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Bundesrecht

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

Titel: Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KStDV 1994
Gliederungs-Nr.: 611-4-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KStDV 1994 – Kleinere Versicherungsvereine

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

  1. 1.

    ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:

    1. a)

      797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,

    2. b)

      306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder

  2. 2.

    sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) und 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).