Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
§ 4 KStDV 1994 – Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- 1.
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
- a)
797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,
- b)
306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder
- 2.
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) und 1. 4. 2015 (BGBl I S. 434).