§ 4 KHG
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 KHG – Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass
- 1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
- 2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.