Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 4 JAG NRW – Mitglieder der Justizprüfungsämter

(1) Die oder der Vorsitzende sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter werden von dem für die Justiz zuständigen Ministerium, die weiteren Mitglieder von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes berufen und abberufen.

(2) Zu Mitgliedern des Justizprüfungsamtes können berufen werden:

  1. 1.

    auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;

  2. 2.

    Privatdozentinnen und Privatdozenten der Rechtswissenschaft;

  3. 3.

    Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare;

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt;

  5. 5.

    sonstige Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Es darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 DRiG) oder auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erlangt hat. Prüferinnen und Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen bei der Heranziehung gemäß den §§ 14, 15 vorrangig berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Justizprüfungsämter werden jeweils für fünf Jahre berufen.

(4) Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können dauerhaft Mitglieder der anderen Justizprüfungsämter sowie zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung als Prüferin oder Prüfer heranziehen.

(5) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.