§ 4 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland
§ 4 IRG – Akzessorische Auslieferung
Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese
- 1.die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
- 2.die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.