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§ 4 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbKHG – Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen, insbesondere die allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Krankenhaushygiene zu beachten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von Krankenhäusern aufzustellen,
  2. 2.
    regelmäßige mikrobiologische Kontrolle vorzuschreiben,
  3. 3.
    Maßnahmen zur Erkennung, Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotika-Verbrauchs näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Dokumentationen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder Auskünfte hierzu zu erteilen haben,
  4. 4.
    die Beschäftigung von Hygienefachkräften vorzuschreiben und deren Tätigkeit und Weiterbildung näher zu regeln,
  5. 5.
    die Bildung einer Hygienekommission im Krankenhaus vorzuschreiben und deren Zusammensetzung und Aufgaben näher zu regeln.