§ 4 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
§ 4 HeimmwV – Zahl der Heimbeiratsmitglieder
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | drei Mitgliedern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | fünf Mitgliedern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | sieben Mitgliedern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | neun Mitgliedern |
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens ein Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens zwei Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens drei Mitglieder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens vier Mitglieder |
betragen.