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§ 4 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht

Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

Titel: Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimmwV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HeimmwV – Zahl der Heimbeiratsmitglieder

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern ausdrei Mitgliedern
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern ausfünf Mitgliedern
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aussieben Mitgliedern
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern ausneun Mitgliedern

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aushöchstens ein Mitglieder
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aushöchstens zwei Mitglieder
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aushöchstens drei Mitglieder
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aushöchstens vier Mitglieder

betragen.