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§ 4 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Steuervergünstigungen

Titel: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrEStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 GrEStG – Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

1Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. 1.

    der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient;

  2. 2.

    der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;

  3. 3.

    der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle Einrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;

  4. 4.

    der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;

  5. 5.

    der Erwerb eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie der Rückerwerb des Grundstücks durch die juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. 2Die Ausnahme von der Besteuerung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet oder das Grundstück nicht mehr für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird;

  6. 6.

    Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen.

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3548) gilt:

"Nach Artikel 22 Abs. 8 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Dezember 2004 die nach Artikel 22 Abs. 8 Satz 1 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes erforderliche Genehmigung für in den Ländern Brandenburg mit Ausnahme der zur Arbeitsmarktregion Berlin gehörenden Gebiete (Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 6. Januar 2004, BAnz. S. 1233), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegene Grundstücke erteilt hat und Artikel 18 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes insoweit mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 in Kraft getreten ist."

Zu § 4: Berichtigt am 2. 7. 1997 (BGBl I S. 1804), geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310) in Verb. mit Bek. vom 17. 12. 2004 (BGBl I S. 3548), durch G vom 1. 9. 2005 (BGBl I S. 2676), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 25. 3. 2019 (BGBl I S. 357).