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§ 4 GewSchG
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewSchG
Gliederungs-Nr.: 402-38
Normtyp: Gesetz

§ 4 GewSchG – Strafvorschriften

1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

  1. 1.

    Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder

  2. 2.

    Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Zu § 4: Geändert durch G vom 1. 3. 2017 (BGBl I S. 386) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3513).