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§ 4 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 GerStrukG – Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden. Die vor dem 6. Oktober 2014 begründete örtliche Zuständigkeit eines fortbestehenden Amtsgerichts wird durch eine Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke nicht berührt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(3) Die einem Amtsgerichtsbezirk zugeordnete Gemeinde gehört diesem mit ihrem gesamten jeweiligen Gemeindegebiet an.

(4) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören, so gilt die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit des Wirksamwerdens der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.

(5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben:

  1. 1.

    das Amtsgericht Anklam zum 6. Oktober 2014,

  2. 2.

    das Amtsgericht Ueckermünde zum 1. Dezember 2014,

  3. 3.

    das Amtsgericht Neustrelitz zum 2. Februar 2015,

  4. 4.

    das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015,

  5. 5.

    die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015,

  6. 6.

    das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015,

  7. 7.

    das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015,

  8. 8.

    das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015,

  9. 9.

    das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und

  10. 10.

    das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017.

(6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Absatz 5 Nummer 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet:

  1. 1.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Waren (Müritz) in Neustrelitz,

  2. 2.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim,

  3. 3.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen,

  4. 4.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin,

  5. 5.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen.

(7) Nachstehend aufgehobenen Amtsgerichten zugeordnete Gemeinden werden den aufnehmenden Amtsgerichten wie folgt zugeordnet:

  1. 1.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Ueckermünde dem Amtsgericht Pasewalk,

  2. 2.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Neustrelitz dem Amtsgericht Waren (Müritz),

  3. 3.

    die den Amtsgerichtsbezirken Hagenow und Parchim zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Ludwigslust,

  4. 4.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Bad Doberan dem Amtsgericht Rostock,

  5. 5.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Grevesmühlen dem Amtsgericht Wismar,

  6. 6.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Wolgast dem Amtsgericht Greifswald,

  7. 7.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Demmin dem Amtsgericht Neubrandenburg,

  8. 8.

    die den Amtsgerichtsbezirken Bergen auf Rügen und Ribnitz-Damgarten zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Stralsund.