§ 4 GGO, Staatskanzlei
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.
(2) Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.
