§ 4 FrauenGlG
Alle Stellenausschreibungen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in weiblicher und männlicher Sprachform vorzunehmen.
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Alle Stellenausschreibungen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in weiblicher und männlicher Sprachform vorzunehmen.