§ 4 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 4 BewG – Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.