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§ 4 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 BestattG – Veranlassung der Leichenschau

(1) Jede Person, die eine Leiche auffindet, oder in deren Beisein eine Person verstirbt, hat unverzüglich vorbehaltlich des Absatzes 4 eine nach § 3 Abs. 3 zur Leichenschau verpflichtete Person zu benachrichtigen.

(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen und in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitung der Einrichtung, in Verkehrsmitteln die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

(3) Bei einem Totgeborenen haben die Leichenschau in nachstehender Reihenfolge zu veranlassen:

  1. 1.
    die ärztliche Person, die bei der Geburt zugegen war,
  2. 2.
    die Hebamme oder der Entbindungspfleger, die oder der zugegen war und
  3. 3.
    jede andere Person, die zugegen war oder über das Totgeborene aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

(4) Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder nach dem Auffinden der Leiche einer unbekannten Person haben die durch Absatz 1 oder 2 Verpflichteten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.