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§ 4 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 BeamtStG – Arten des Beamtenverhältnisses

(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. 2Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

  1. a)

    der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder

  2. b)

    der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

  1. a)

    zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

  2. b)

    zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

  1. a)

    der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

  2. b)

    der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.