§ 4 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 BbgSpkG – Satzungsrecht, Siegel
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Rechtsverhältnisse der Sparkasse durch Satzung zu regeln.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Mustersatzung für die Sparkassen. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung der Sparkasse und ihre Änderungen erlässt die Vertretung des Trägers.
(4) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. Ein Siegel, in dem nicht das Wappen des Trägers, eines Mitgliedes des Trägers oder des Landes verwendet wird, darf nur mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.