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§ 4 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRettG
Gliederungs-Nr.: 260-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgRettG – Institutionelle Gliederung

(1) Der Rettungsdienst gliedert sich in den bodengebundenen Rettungsdienst und die Luftrettung.

(2) Der bodengebundene Rettungsdienst sorgt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport mit Kraftfahrzeugen.

(3) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung und sorgt im Bedarfsfall für den Interhospitaltransfer mit Rettungshubschraubern und Intensivhubschraubern.