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§ 4 BbgLWahlG - Wahltag

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.