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§ 4 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeines und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgKWahlG – Wahlperiode

Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.