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§ 4 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BbgJAO – Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Meldefrist wird zusammen mit den Terminen der schriftlichen Prüfung in geeigneter Form veröffentlicht.

(2) Der Bewerber hat

  1. 1.

    zu versichern, dass er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder anzugeben, wann und wo dies geschehen ist und welches Ergebnis die Prüfung hatte,

  2. 2.

    anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs oder der Wiederholung zur Notenverbesserung Gebrauch machen will,

  3. 3.

    anzugeben, aus welchem Rechtsgebiet der Vortrag (§ 9 Abs. 2 Satz 4) stammen soll.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Lebenslauf nebst Lichtbild,

  2. 2.

    die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes.

(4) Ein Zulassungsantrag kann nach dem Ende der Meldefrist nicht mehr zurückgenommen werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

  1. a)

    Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder die Nachweise gemäß Absatz 3 fehlen oder

  2. b)

    die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

(6) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzustellen, wenn ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Justizprüfungsamt anhängig ist.