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§ 4 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgFAG – Überführung zweckgebundener Mittel in den kommunalen Finanzausgleich

Zur Stärkung der allgemeinen kommunalen Finanzverantwortung sollen zweckgebundene und von den Fachministerien bisher bewirtschaftete Mittel in die kommunale Finanzausgleichsmasse mit dem vorrangigen Ziel der Überführung in die Schlüsselzuweisungen umgeschichtet werden. Soweit es sich bei den überführten Mitteln um vormalige investive Zuweisungen handelt, erfolgt die Mittelverteilung nach § 13.