§ 4 BVAErrG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Bundesrecht
§ 4 BVAErrG
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820, 822).