§ 4 BBiG, Anerkennung von Ausbildungsberufen
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
Zu § 4: Geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 27.07.2010, 3 AZR 317/08 - Rechtlicher Rahmen für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf - Nichtigkeit eines anderen Vertragsverhältnis - Geltung der Grundsätze über das…
- BSG, 27.07.2011, B 12 R 16/09 R - Sozialversicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern während eines Praktikums in einer Fahrschule
- BFH, 04.08.2011, III R 62/09 - Kindergeld für eine nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit Meister-BAföG beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis
- BVerwG, 03.03.2011, BVerwG 5 C 6.10 - Erfordernis einer Vorqualifikation als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG ist mit dem…
- BVerwG, 13.12.2011, BVerwG 5 C 24.10 - Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die Teilnahme an einer Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin
- BVerwG, 09.07.2012, BVerwG 5 B 39.12 - Förderungsfähigkeit einer Teilnahme an eine berufliche Qualifikation voraussetzenden Fortbildungsmaßnahmen bei Teilnahme von diese Qualifikation nicht…
- § 2 AFBG, Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
- § 3 BBiG, Anwendungsbereich
- § 5 BBiG, Ausbildungsordnung
- § 6 BBiG, Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen
- § 92 BBiG, Hauptausschuss
- § 104 BBiG, Fortgeltung bestehender Regelungen
- § 34 HwO, Zusammensetzung, Berufung
- § 51a HwO, Meisterprüfungsberufsbild B
- § 119 HwO, Fortbestehende Berechtigungen und Rechtsverordnungen. Eintragung in die Handwerksrolle
- § 122 HwO, Gesellenprüfung, Abschlussprüfung, Meisterprüfung, Berufsbilder, fachliche Vorschriften
- § 54a SGB III, Einstiegsqualifizierung
