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§ 4 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArbnErfG – Diensterfindungen und freie Erfindungen

(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder

  1. 1.
    aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
  2. 2.
    maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

(3) 1Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. 2Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.