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§ 4 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AktG – Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).