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§ 4 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG-SGB II – Auswirkungen von Kreisstrukturreformen

(1) Auf Antrag des kommunalen Trägers widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 6a Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Zulassung, wenn und soweit die Zulassung nach § 6a Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung. Der Antrag nach Satz 1 kann nur einmal bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Wirksamwerdens der kommunalen Neugliederung folgt, gestellt werden. Er wirkt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem Ministerium für Inneres und Europa ist vom kommunalen Träger bis spätestens zum 15. Mai des Kalenderjahres der Antragstellung einzuholen. (1)

(2) Für den Fall, dass nach einer Kreisstrukturreform in dem Gebiet eines kommunalen Trägers die gemeinsame Einrichtung neben der Option besteht, hat sich der neue kommunale Träger nach der Kreisstrukturreform auf eine der Organisationsformen für das gesamte Kreisgebiet festzulegen. Der neue kommunale Träger hat die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 5 einzuholen und einen Antrag nach Absatz 1 Satz 3 zu stellen. Fehlt es an der Zustimmung nach Satz 2, stellt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Wege einer rechtsaufsichtlichen Ersatzvornahme im Sinne der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens zum 1. Juli des Kalenderjahres einen Antrag auf Widerruf der Zulassung nach Absatz 1. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Nummer 3 Doppelbuchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611) sollen in § 4 Absatz 1 Satz 5 die Wörter "Arbeit, Gleichstellung und" gestrichen und nach dem Wort "Soziales" ein Komma und die Wörter "Gesundheit und Sport" eingefügt sowie die Wörter "und Sport" durch ein Komma und durch die Wörter "Bau und Digitalisierung" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.