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§ 4 AGSGB II
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 86-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGB II – Ausgleichsleistungen

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet.

(2) Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes auf die kommunalen Träger verteilt. Grundlage für die Verteilung nach Satz 2 bilden die jeweils aktuellsten Zahlen aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Verteilung der Erstattungsleistungen nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, erfolgt unter Berücksichtigung der in den jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Zweckbestimmungen und dem dort vorgesehenen Umfang der Bundesbeteiligung. Das fachlich zuständige Ministerium legt die auf die kommunalen Träger der Grundsicherung entfallenden Anteile unter Beachtung des sich für den kommunalen Träger aus der Zweckbestimmung ergebenden Bedarfs und nach Anhörung des Städtetages Rheinland-Pfalz und des Landkreistages Rheinland-Pfalz fest.

(4) Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde

  1. 1.

    die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und

  1. 2.

    den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im vorangegangenen Kalendermonat.

(5) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Ferner melden die kommunalen Träger dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

(6) Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.