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§ 4 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGB II – Aufsicht und Prüfung

(1) Die kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 2 SGB II und § 48 Absatz 1 SGB II.

(3) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II stellen sicher, dass die örtlichen und die überörtlichen Prüfungseinrichtungen das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach Maßgabe der §§ 110 Abs. 1 und 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu prüfen.